Auftragsforschung & Forschungszulage: die 70-Prozent-Regel
Nicht nur eigene Personalkosten zählen für die Forschungszulage. Auch Forschung, die Sie extern vergeben, erhöht Ihre Bemessungsgrundlage — seit dem Wachstumschancengesetz mit 70 statt 60 Prozent des Rechnungsbetrags.
Viele Unternehmen entwickeln nicht alles selbst, sondern vergeben Teile ihrer Forschung an Institute, Hochschulen oder spezialisierte Dienstleister. Diese Auftragsforschung ist förderfähig — und seit der Reform attraktiver als zuvor.
Die 70-Prozent-Regel
Mit dem Wachstumschancengesetz (verkündet am 27.03.2024) wurde der anrechenbare Anteil der Auftragsforschung von 60 auf 70 Prozent des Rechnungsbetrags angehoben. Diese 70 % fließen in die Bemessungsgrundlage ein, auf die anschließend der Fördersatz (35 % für KMU, sonst 25 %) wirkt.
Wer setzt die Auftragsforschung an?
Das ist der entscheidende Punkt: Die Kosten der Auftragsforschung macht der Auftraggeber geltend — also das Unternehmen, das die Forschung in Auftrag gibt und bezahlt. Zwei Voraussetzungen sind wichtig:
- Der Auftragnehmer sitzt im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum).
- Keine Doppelförderung: Der Auftragnehmer kann dieselben Kosten nicht zusätzlich als eigene F&E ansetzen. Pro Vorhaben profitiert nur eine Seite.
Was das für die Höhe bedeutet
Ein Beispiel: Sie vergeben Auftragsforschung über 200.000 €. Davon sind 70 % = 140.000 € anrechenbar. Als KMU (35 %) ergibt allein dieser Posten rund 49.000 € Forschungszulage — zusätzlich zu dem, was Ihre eigenen F&E-Personalkosten beitragen.
EWR-Sitz prüfen
Auftragsforschung außerhalb des EWR ist in der Regel nicht anrechenbar. Klären Sie vor Vergabe, wo der Dienstleister ansässig ist — das entscheidet über die Förderfähigkeit des Postens.
Eigene + externe F&E zusammen rechnen
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