Forschungszulage für GmbH, Einzelunternehmer & Personengesellschaften

Anders als manche denken, hängt die Forschungszulage nicht von der Rechtsform ab. Begünstigt ist jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das eigene F&E betreibt. Ein paar Besonderheiten je Rechtsform lohnen sich trotzdem zu kennen.

Die Forschungszulage ist technologie- und rechtsformoffen. Entscheidend ist nicht, wie Ihr Unternehmen firmiert, sondern ob ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt. Trotzdem zeigt sich die Förderung je nach Rechtsform an unterschiedlichen Stellen.

GmbH & UG (Kapitalgesellschaften)

Die Zulage wird mit der Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt sie die festgesetzte Steuer — etwa bei jungen, noch nicht profitablen Gesellschaften — wird der Rest ausgezahlt. Das macht sie auch für Start-ups in der Verlustphase wirksam (mehr dazu: Forschungszulage für Start-ups).

Einzelunternehmen & Freiberufler

Auch Einzelunternehmer:innen und freiberuflich Tätige sind anspruchsberechtigt. Hier greift ein oft übersehener Hebel: Die eigene F&E-Arbeitszeit zählt mit 100 € pro Stunde (max. 40 Std/Woche) als förderfähige Eigenleistung — gerade in kleinen Betrieben, in denen die Inhaber:innen selbst entwickeln, ein spürbarer Posten.

Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)

Bei Personengesellschaften wird die Forschungszulage auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und festgesetzt; sie wirkt dann anteilig bei den Beteiligten. Die Eigenleistung mitarbeitender Gesellschafter:innen lässt sich ebenfalls ansetzen.

Der Hebel für Kleine: Inhaberstunden

Wo Inhaber:innen selbst forschen und entwickeln, ist die 100-€-Stundenpauschale oft der größte einzelne Posten. Sie sauber zu erfassen, kann die Bemessungsgrundlage deutlich anheben.

Welche Zulage passt zu Ihrer Rechtsform?

Der kostenlose Check berücksichtigt Größe und Eigenleistung und schätzt Ihr Potenzial in 60 Sekunden als Spanne.

Anspruch prüfen →